Darf ein gemeinnütziger Verein Merch verkaufen? Ja. Ab 2026 gilt 50.000-Euro-Freigrenze nach § 64 AO. Juristische Antworten + Praxis-Cases erklärt.
Antwort vorweg: Ja, ein gemeinnütziger Verein darf Merchandise verkaufen. Die rechtliche Grundlage ist eindeutig — § 64 Abgabenordnung (AO) regelt den Rahmen, und ab dem 1. Januar 2026 erleichtert das Steueränderungsgesetz 2025 die Praxis spürbar: Die Freigrenze für steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe wird von 45.000 € auf 50.000 € erhöht. Solange der Verein bestimmte Spielregeln einhält, fallen weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer an, und die Gemeinnützigkeit bleibt vollständig erhalten.
Dieser Artikel beantwortet die juristischen Kernfragen rund um Vereinsmerchandise — strukturiert wie eine Beratungs-Sprechstunde: Was sagt § 64 AO konkret? Welche Sphären unterscheidet das Finanzamt? Wo liegen die neuen Freigrenzen ab 2026? Und was passiert, wenn ein Verein die Schwelle überschreitet?
1. Darf ein gemeinnütziger Verein überhaupt Merchandise verkaufen?
Ja, uneingeschränkt — vorausgesetzt, der Merch-Verkauf bleibt eine Nebentätigkeit zum gemeinnützigen Hauptzweck. Diese Konstellation nennt sich „Nebentätigkeitsprivileg" und ist seit Jahrzehnten in der Rechtsprechung gefestigt. Ein Sportverein darf Trikots verkaufen, ein Kulturverein Konzert-T-Shirts, ein Förderverein Logo-Hoodies — solange die wirtschaftliche Aktivität nicht das Vereinsleben dominiert und solange die Erlöse zurück in den satzungsgemäßen Zweck fließen.
Was rechtlich nicht erlaubt ist: Gewinnausschüttungen an einzelne Mitglieder (Verstoß gegen das Selbstlosigkeitsgebot, § 55 AO) oder Merch als Hauptzweck statt als Nebenbetrieb. Letzteres würde den Verein faktisch in einen Gewerbebetrieb verwandeln und kann zum Verlust der Gemeinnützigkeit führen.
2. Ist Vereins-Merch ein Zweckbetrieb oder ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb?
Hier entsteht oft Verwirrung. Das Finanzamt unterscheidet zwischen zwei Kategorien, die steuerlich völlig unterschiedlich behandelt werden:
- Zweckbetrieb (§ 65 AO): Eine wirtschaftliche Aktivität, die absolut erforderlich ist, um den satzungsgemäßen Zweck zu erfüllen. Beispiele: Startgelder bei einem Sportturnier, Eintrittsgelder zu einer Vereins-Kulturveranstaltung. Zweckbetriebe sind steuerbegünstigt.
- Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 AO): Eine wirtschaftliche Aktivität, die nicht zwingend für die satzungsgemäßen Zwecke erforderlich ist — auch wenn sie inhaltlich verbunden ist. Hierunter fällt Merch fast immer.
Der entscheidende Punkt: Auch wenn das Vereinslogo auf dem T-Shirt ist und die Erlöse direkt in die Vereinskasse fließen, klassifiziert die Rechtsprechung Merch-Verkauf in der Regel als wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Begründung: Man kann ein Tennisturnier auch ohne T-Shirts veranstalten — der Merch ist also nicht absolut erforderlich für den Zweck. Das ist nicht negativ — der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb genießt eine eigene Steuer-Freigrenze, die ihn für die meisten Vereine komplett steuerfrei macht.
3. Wie funktioniert die Vier-Sphären-Lehre des Vereinsrechts?
Das Finanzamt teilt jeden gemeinnützigen Verein in vier Bereiche — jeder wird steuerlich anders behandelt:
| Sphäre | Beispiele | Körperschaftsteuer | Gewerbesteuer | Umsatzsteuer |
| Ideeller Bereich | Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse | steuerfrei | steuerfrei | nicht steuerbar |
| Vermögensverwaltung | Zinsen, Mieteinnahmen | steuerbegünstigt | steuerbegünstigt | teils steuerfrei |
| Zweckbetrieb (§ 65 AO) | Startgelder, Eintrittsgelder zu Vereinsveranstaltungen | steuerbegünstigt | steuerbegünstigt | 7 % ermäßigt |
| Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 AO) | Merch, Vereinsfest mit Bewirtung, Anzeigenwerbung | steuerfrei bis 50.000 € (2026) | steuerfrei bis 50.000 € (2026) | 19 % regulär, sofern keine Kleinunternehmer-Regelung |
Für Merch ist also die vierte Sphäre relevant. Die gute Nachricht: Die Schwelle wurde 2026 deutlich angehoben, und damit fallen die allermeisten Vereine komplett aus der Steuerpflicht.
4. Wie hoch ist die Freigrenze ab 2026 — und wie wird sie berechnet?
Ab dem 1. Januar 2026 gilt nach § 64 Abs. 3 AO in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2025: Sofern die Bruttoeinnahmen einschließlich Umsatzsteuer aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (ohne Zweckbetriebe) zusammen die Grenze von 50.000 € im Jahr nicht überschreiten, fallen weder Körperschaft- noch Gewerbesteuer an. Vorher lag die Grenze bei 45.000 € — die 5.000-Euro-Erhöhung ist eine spürbare Entlastung.
Drei wichtige Details, die in der Praxis oft missverstanden werden:
- Bruttoeinnahmen, nicht Gewinn: Die 50.000 € beziehen sich auf den gesamten Umsatz inkl. USt aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben — nicht auf den Überschuss nach Kosten.
- Alle wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe zusammen: Merch + Vereinsfest mit Bewirtung + Anzeigenwerbung in der Vereinszeitschrift werden zusammengerechnet. Wer 30.000 € Merch verkauft, hat noch 20.000 € Spielraum für andere wirtschaftliche Aktivitäten.
- Freigrenze, kein Freibetrag: Wer 50.001 € erreicht, ist auf den GESAMTEN Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerpflichtig — nicht nur auf den darüberliegenden Teil. Daher: präzise Buchführung, damit die Grenze bewusst eingehalten oder bewusst überschritten wird.
5. Was bedeutet die Kleinunternehmer-Regelung für Vereine 2025/2026?
Parallel zur körperschaftsteuerlichen Freigrenze gibt es die umsatzsteuerliche Kleinunternehmer-Regelung nach § 19 UStG. Seit dem 1. Januar 2025 gelten neue, höhere Schwellen:
- Vorjahres-Schwelle: 25.000 € (vorher 22.000 €) — Gesamtumsatz aus allen unternehmerischen Tätigkeiten des Vereins.
- Laufendes-Jahr-Schwelle: 100.000 € (vorher 50.000 €) — als oberes Limit für das aktuelle Jahr.
Konsequenz: Solange der Verein in beiden Schwellen bleibt, muss er keine Umsatzsteuer auf seinen Merch ausweisen — und keine Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Der Verkaufspreis ist Brutto = Netto, die Buchhaltung wird deutlich einfacher. Nachteil: Es entfällt der Vorsteuerabzug auf eingekaufte Waren oder Dienstleistungen — in der Praxis bei Print-on-Demand-Merchandise meist marginal.
6. Praxis-Case 1: Sportverein mit 400 Mitgliedern
Ein Fußballverein mit 400 aktiven Mitgliedern verkauft Vereinstrikots und Hoodies über einen Print-on-Demand-Shop. Zusätzliche Einnahmen kommen aus dem jährlichen Sommerfest mit Bewirtung:
| Position | Bruttoeinnahmen 2026 |
| Merch-Umsatz (Print-on-Demand) | 8.000 € |
| Sommerfest mit Bewirtung | 12.000 € |
| Summe wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | 20.000 € |
Rechtliche Einordnung: Unter der 50.000-€-Freigrenze nach § 64 Abs. 3 AO. Ergebnis: Komplett körperschaft- und gewerbesteuerfrei. Da der Gesamtumsatz auch unter 25.000 € im Vorjahr lag, greift zusätzlich die Kleinunternehmer-Regelung — keine Umsatzsteuer-Pflicht. Die Gemeinnützigkeit bleibt vollständig erhalten.
7. Praxis-Case 2: Kulturverein mit 65.000 € wirtschaftlichem Umsatz
Ein Kulturverein mit 200 Mitgliedern hat sich etabliert: regelmäßige Konzerte mit T-Shirt-Verkauf, Bewirtungserlöse, Sponsorenanzeigen in der Vereinszeitschrift.
| Position | Bruttoeinnahmen 2026 |
| Merch-Umsatz | 35.000 € |
| Konzert-Bewirtung | 22.000 € |
| Anzeigenwerbung Vereinszeitschrift | 8.000 € |
| Summe wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb | 65.000 € |
Rechtliche Einordnung: Über der 50.000-€-Freigrenze. Der Gewinn aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (Bruttoeinnahmen minus zurechenbarer Aufwendungen) ist körperschaftsteuerpflichtig (15 %) und gewerbesteuerpflichtig (gemeindeabhängig, im Bundesschnitt 14-17 %). Auf den ideellen Bereich, die Vermögensverwaltung und etwaige Zweckbetriebe wirkt sich das nicht aus — diese bleiben weiterhin steuerbegünstigt.
Wichtig: Die Gemeinnützigkeit als solche bleibt auch bei Überschreitung der 50.000-€-Grenze erhalten, solange Merch eine Nebentätigkeit bleibt und keine Gewinnausschüttungen an Mitglieder erfolgen. Bei Umsatzsteuer greift dann der Regelsatz von 19 % (Kleinunternehmer-Schwellen sind bei 65.000 € Gesamtumsatz typischerweise überschritten).
8. Gefährdet Merch-Verkauf die Gemeinnützigkeit?
Nur in einem klar definierten Szenario: Wenn die wirtschaftliche Aktivität so dominant wird, dass sie den gemeinnützigen Hauptzweck überlagert. Das BFH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass die Gemeinnützigkeit erst gefährdet ist, wenn der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb der Sache nach das Vereinsleben dominiert — nicht schon bei Umsatzanteilen von 20, 30 oder 40 %.
In der Praxis ist das für die meisten Vereine kein Risiko. Ein Sportverein mit 80 % Trainings- und Wettkampftätigkeit und 20 % Merch-/Bewirtungserlösen hat strukturell keinen „dominanten wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb". Anders wäre es nur bei einem Verein, dessen Hauptaktivität faktisch der Merch-Verkauf wäre und der das Ehrenamt nur formal als Tarnung nutzt — das wäre Rechtsmissbrauch und ohnehin nicht haltbar.
9. Welche Buchführungspflichten gelten?
Für die meisten gemeinnützigen Vereine reicht eine einfache Einnahmen-Überschuss-Rechnung getrennt nach den vier Sphären:
- Ideeller Bereich, Vermögensverwaltung, Zweckbetrieb, wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb — alle Einnahmen und Ausgaben getrennt erfassen.
- Merch-Umsätze werden separat ausgewiesen, sodass die 50.000-€-Schwelle eindeutig nachvollziehbar bleibt.
- Belege für Wareneinkauf und Verkaufserlöse werden 10 Jahre aufbewahrt (handelsrechtliche Aufbewahrungsfrist).
Bei Überschreiten bestimmter Grenzen (Gewinn über 80.000 €/Jahr oder Umsatz über 800.000 €/Jahr) wird Bilanzierungspflicht — für die Mehrzahl der Vereins-Merch-Shops aber irrelevant.
10. Wie macht lilcomp es einem Vereinsvorstand einfach?
Konkret übernimmt lilcomp drei Aufgaben, die sonst ehrenamtlich anfallen würden:
- Merchant of Record: lilcomp ist der rechtliche Verkäufer gegenüber dem Endkunden. Rechnungen, Umsatzsteuer, Pflichttexte (Impressum, DSGVO, Widerrufsbelehrung, AGB) — alles automatisch hinterlegt und auf lilcomp-Seite verarbeitet. Der Vorstand muss nichts selbst formulieren oder ausfüllen.
- Print-on-Demand statt Vorab-Druck: Kein Risiko von Restbeständen im Vereinsheim, keine Vorkasse für Mindestabnahmen beim Drucker, keine Lager-Logistik.
- Deutsche Marge-Auszahlung: Die Marge (Verkaufspreis minus Produktionskosten) wird monatlich auf das Vereinskonto überwiesen mit XRechnung-/ZUGFeRD-konformer Gutschriftsanzeige — direkt buchhaltungs-tauglich für den Schatzmeister.
Damit beschränkt sich der Aufwand für den Vorstand auf die Aktivitäten, die tatsächlich Vereinsarbeit sind: Designs auswählen, Mitglieder über den Shop informieren, Bestellungen feiern.
11. FAQ: weitere juristische Detail-Fragen
Müssen Vereinsmitglieder für Merch separate Rechnungen erhalten?
Bei lilcomp als Merchant of Record stellt lilcomp den Endkunden eine Rechnung aus — der Verein muss keine eigenen Rechnungen ausstellen. Für die Vereinsbuchhaltung sind die monatlichen Margen-Gutschriftsanzeigen relevant, die als Einnahmen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb verbucht werden.
Was passiert mit Spenden-Konstrukten wie „Kauf ein T-Shirt und spende den Mehrpreis"?
Steuerlich problematisch. Das Finanzamt sieht in solchen Konstrukten oft einen verdeckten Verkauf zum vollen Preis — die „Spende" gilt dann nicht als spendenbescheinigungsfähig. Sauberer ist eine klare Trennung: Merch zu Marktpreis verkaufen, separat eine Spendenmöglichkeit anbieten. Bei lilcomp wird die Marge transparent kalkuliert, sodass solche Mischformen ohnehin nicht entstehen.
Dürfen die Merch-Gewinne an Vorstandsmitglieder ausgezahlt werden?
Nein. Das verletzt das Selbstlosigkeitsgebot des § 55 AO und führt zum Verlust der Gemeinnützigkeit. Erlaubt sind aber angemessene Aufwandsentschädigungen (z.B. Ehrenamtspauschale 840 €/Jahr nach § 3 Nr. 26a EStG, Übungsleiterpauschale 3.000 €/Jahr nach § 3 Nr. 26 EStG) — diese sind aber unabhängig von der Merch-Aktivität.
Gilt die 50.000-€-Grenze pro Verein oder pro Mitgliedsgruppe?
Pro Verein. Wenn ein Sportverein mehrere Abteilungen hat (Fußball, Handball, Schwimmen), werden alle wirtschaftlichen Aktivitäten dieser Abteilungen zur Gesamtsumme addiert. Eine künstliche Aufspaltung in mehrere rechtlich selbstständige Vereine zur Umgehung der Freigrenze würde als Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO bewertet.
Wie wird ein Merch-Verkauf an Sponsoren behandelt?
Bei einer reinen Werbeleistung für einen Sponsor (Anbringung des Sponsoren-Logos im Vereinsumfeld) handelt es sich um eine eigenständige wirtschaftliche Aktivität — ebenfalls wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Wenn der Verein dem Sponsor zusätzlich Merch (z.B. gebrandete Hoodies) verkauft, gehört auch das in die wirtschaftliche Sphäre und zählt zur 50.000-€-Schwelle.
Wie ist der Verkauf an Vereinsmitglieder vs. an Externe zu behandeln?
Steuerlich identisch — beide gehören zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb. Eine Unterscheidung zwischen „Mitglied" und „Extern" ist juristisch nicht relevant für die § 64 AO-Einordnung. Beide Einnahmen zählen zur 50.000-€-Schwelle.
Was ist mit unentgeltlicher Abgabe von Merch an Mitglieder?
Wenn der Verein Merch verschenkt (etwa als Treueprämie), entstehen keine Einnahmen, aber die Produktionskosten sind im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb steuerlich oft nicht abziehbar — sie können als gemeinnützige Mittelverwendung gelten. Bei wertvolleren Geschenken (über 50-60 € pro Mitglied) ist die Abgrenzung im Einzelfall mit dem Steuerberater zu klären.
Brauchen wir eine eigene Satzungsänderung für den Merch-Verkauf?
In der Regel nein. Das Nebentätigkeitsprivileg erlaubt wirtschaftliche Aktivitäten ohne explizite Satzungsregelung, solange sie dem Hauptzweck untergeordnet sind. Eine vorsorgliche Klausel („Der Verein kann zur Finanzierung seiner Zwecke wirtschaftliche Aktivitäten in untergeordnetem Umfang ausüben") ist aber unschädlich und schafft Klarheit.
12. Disclaimer
Dieser Artikel beschreibt die rechtliche Lage nach deutschem Vereins- und Steuerrecht zum Stand Mai 2026 und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine steuer- oder vereinsrechtliche Beratung im Einzelfall. Bei konkreten Fragen zu eurem Verein wendet euch bitte an einen Steuerberater, einen vereinserfahrenen Rechtsanwalt oder das zuständige Finanzamt. Insbesondere bei Überschreitung der 50.000-€-Freigrenze oder bei komplexeren Konstrukten (mehrere Abteilungen, Sponsoring-Verträge, Misch-Aktivitäten Zweckbetrieb/wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb) ist eine individuelle Prüfung empfehlenswert.
Weiterführende Artikel
Quellen
Alle in diesem Artikel verwendeten rechtlichen Aussagen, Schwellenwerte und Gesetzes-Zitate stammen aus folgenden Quellen (Stand Mai 2026):